Wissenswertes zur Individuellen Berufsausbildung
Berufsausbildungsgesetz
§ 8b (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) längere Lehrzeit vereinbart werden. Die sich auf Grund der Lehrberufsliste ergebende Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist.
§8b (2) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, vereinbart werden. In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem und drei Jahren betragen. Ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifizierung hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
§8b (3) – (5) …….
§8b (6) Das Ausbildungsverhältnis gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist durch die Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihnen im Rahmen der Ausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. .....
Erläuterungen zum Berufsschulbesuch
Berufsschüler mit einem Lehrvertrag in dem die verlängerbare Lehre gemäß
BAG§ 8b (1) festgelegt wurde, unterliegen uneingeschränkt der Berufsschulpflicht. Sie besuchen die Regelklassen, bei Bedarf steht ihnen noch ein weiteres Jahr für den Berufsschulbesuch zur Verfügung.
Für Berufsschüler mit einem Ausbildungsvertrag in dem die Teilqualifikation gemäß
§ 8b (2) festgelegt wurde, wird ein Lehrplan auf die individuellen Fähigkeiten angepasst. Für diese Schüler besteht grundsätzlich die Möglichkeit aus einzelnen Gegenständen befreit zu werden.
Wenn die schulorganisatorischen Machbarkeiten es gestatten, werden an der
LBS Obertrum 2 Formen des Unterrichts angeboten:
Inklusionsklasse im Lehrgangsunterricht
Individualklasse im Jahresunterricht
Dipl.-Päd. Andrea Galster
Landeskoordinatorin für
Individuelle Berufsausbildung (IBA)
Aufgaben:
- Zentrale Schnittstelle zwischen Fördereinrichtungen und Landesberufsschulen
- Unterstützung der IBA-Beauftragten an den Landesberufsschulen
- Hilfestellung bei der Erstellung von individuellen Lehrplänen für SchülerInnen
gemäß BAG §8b (2) - Zentrale Schnittstelle bezüglich der Individuellen Berufsausbildung zwischen Schulbehörde und Landesberufsschulen
- Vorbereitung der Bescheide
- Organisation und Leitung der ARGE-IBA-Tagungen
Dipl.-Päd. Matthias Huber
IBA-Beauftragter der LBS Obertrum
Aufgaben
- Kontakt, Schriftverkehr mit Fördereinrichtungen
- Bewertung der Eingangsvoraussetzungen von SchülerInnen
gemäß BAG § 8b (1) und (2) - Klasseneinteilung für IBA-SchülerInnen
- Individuelle Beratung und Unterstützung der FachlehrerInnen in Inklusions- und Individualklassen
- Individuelle Beratung der IBA-SchülerInnen während des Berufsschulbesuches
- Bedarfserhebung und Organisation für Förderunterricht an der Schule
- Information für SchülerInnen bezüglich in- und externer Zusatzangebote
(z.B. Lehre mit Matura)
Ansprechpartner
Mag. Silvia Jarosch Wiesinger
Leitung Berufsausbildungsassistenz
NEBA Netzwerk Berufliche Assistenz
Berufsausbildungsassistenz
Datenblätter für Schülerinnen/Schüler gemäß BAG § 8b (1), § 8b (2)
Datenblatt verlängerbare Lehre BAG § 8 b (1)
Datenblatt Teilqualifikation BAG § 8 b Abs. 2
Datenblatt verlängerbare Lehre BAG § 8 c Abs. 1, § 30, § 31
Datenblatt Teilqualifikation BAG § 8 c i. V. m., § 8 b Abs. 2, § 30, § 30 b